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Solarpflicht NRW
Ab wann gilt die Solarpflicht in NRW?
Die Solarpflicht greift gestaffelt: Seit dem 1. Januar 2024 für neue Nichtwohngebäude, ab 1. Januar 2025 für neue Wohngebäude, und ab 1. Januar 2026 bei kompletten Dachsanierungen bestehender Gebäude.
Wie groß muss die Solaranlage sein?
Bei Neubauten gilt eine Mindestbelegung von 30 % der gesamten Dachfläche. Bei Bestandsgebäuden ab 2026 kann alternativ auch gelten: 30 % der geeigneten Dachfläche oder eine Pauschalleistung von 3 kWp (1–2 Wohneinheiten), 4 kWp (3–5) oder 8 kWp (6–10).
Gibt es Ausnahmen von der Solarpflicht?
Ja. Ausnahmen sind möglich bei technischer Unmöglichkeit (z. B. statische Einschränkungen), wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (Amortisationsdauer > 25 Jahre oder über 70 % Zusatzkosten) oder bei Nutzung von Solarthermie statt PV.
Gilt die Pflicht auch für Parkplätze?
Ja. Ab dem 1. Januar 2022 müssen gewerbliche Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen mit PV-Überdachung ausgestattet werden.
Was passiert bei Nichtumsetzung der Pflicht?
Bei Verstoß gegen die Solarpflicht können Bußgelder verhängt werden – abhängig von lokalen Regelungen. Die genaueren Sanktionsmaßnahmen sind in der Landesbauordnung beschrieben.
Die Solarpflicht NRW verpflichtet in bestimmten Fällen zur Installation von Photovoltaikanlagen, um den Anteil erneuerbarer Energien zu steigern. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Umsetzung dieser Vorgaben, unter anderem in Photovoltaik Gladbeck, Photovoltaik Marl, Photovoltaik Haltern am See, Photovoltaik Kreis Coesfeld, Photovoltaik Mülheim an der Ruhr sowie in Photovoltaik Oberhausen.